Recht und Gesetz zum Feuer im Survival- & Outdoortraining!

Jeder, der sich wirklich für Survivaltraining interessieren und dieses auch aktiv ausüben möchte, sollte sich mit diesem Thema – nicht nur fürs Feuer – auseinandersetzen. Nur so kann man böse Überraschungen in Form von Ordnungswidrigkeitenanzeigen oder sogar Strafanzeigen vermeiden. Und was auch sehr wichtig ist: Hier und da haben Menschen, die Survival trainieren nicht den besten Ruf. Sie werden belächelt und als „Spinner“ abgetan. Wenn ich aber vorher mit Waldbesitzern, Forstämtern oder Eigentümern spreche, ihnen meine Vorstellung von Survivaltraining erkläre und dann noch angebe, dass ich mich mit den rechtlichen Hintergründen auseinandergesetzt habe, dann ist es fast sicher, auf Verständnis, Zustimmung und Ernsthaftigkeit zu treffen! Ich spreche da aus Erfahrung.

Anmerkung: Die einschlägigen Strafvorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB) gelten für das gesamte Bundesgebiet. Beim Thema Feuer werden jedoch auch Landesgesetze tangiert. Die hier genannten Gesetze und Vorschriften der Landesgesetze gelten NUR für Nordrhein-Westfalen (NW). Da in diesem Bereich jedes Bundesland unterschiedliche Vorschriften hat, bitte ich um Verständnis, dass ich an dieser Stelle nicht alle Landesgesetze behandeln kann.

Feuer gehört zum Survivaltraining. Aber Feuer stellt in Verbindung mit Wald immer ein Problem dar. Ich setze an dieser Stelle voraus, dass Ihr verantwortungsbewußt und vorsichtig mit jedem Feuer umgeht, das Ihr macht. Die Konsequenzen von Nachlässigkeit können extrem schlimm sein: Von der Zerstörung von fremdem Eigentum bis hin zur Gefährdung, der Verletzung oder sogar dem Tod von Menschen! Und damit wären wir auch schon beim ersten einschlägigen Gesetz: Dem Strafgesetzbuch (StGB).

 

Vorher einige Begriffserklärungen:

Vergehen und Verbrechen (§ 12 StGB): Wird im Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr angedroht, so handelt es sich um ein Verbrechen. Minder- oder besonders schwere Fälle sind dabei unerheblich. Bei diesen Delikten sind bereits Handlungen strafbar, die bei Vergehen noch nicht strafbar sind (z.B. § 23 StGB, § 30 StGB). Der Versuch ist bei Verbrechen immer strafbar.

Eine Straftat setzt sich aus dem objektiven Tatbestand (objektive Merkmale im Gesetzestext, wie z.B. „fremd“ oder „Wälder“), dem subjektiven Tatbestand (Vorsatz / Fahrlässigkeit), der Rechtswidrigkeit (liegen Rechtfertigungsgründe z.B. § 32 StGB Notwehr vor) und der Schuld (liegen Schuldausschließungsgründe / Entschuldigungsgründe vor) zusammen. Hier wird allerdings nur auf die ersten beiden Dinge eingegangen. Alles andere würde zu weit führen.

Vorsatz/Fahrlässigkeit (§ 15 StGB): Jede Straftat im StGB setzt einen Vorsatz voraus – von dem es zwei Alternativen gibt -, es sei denn, dass im Gesetzestext die Fahrlässigkeit ausdrücklich erwähnt ist. Der direkte Vorsatz meint vereinfacht gesagt, dass ich eine Tat bewußt und gewollt begehe. Beim indirekten Vorsatz nimmt der Täter den Erfolg zumindest billigend in kauf. Bei der Fahrlässigkeit weiß der Täter um die möglichen Konsequenzen der Tat, vertraut aber darauf, dass alles gut geht.

Nun zu den einschlägigen Strafvorschriften:

Die §§ 306 ff StGB sind Verbrechen! Das heißt: Die Mindestfreiheitsstrafe bei diesen Delikten beträgt 1 Jahr! Der Versuch ist strafbar.

 

§ 306 StGB (Brandstiftung)

Für uns ist hier die Alternative § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB von besonderer Bedeutung. Erstes Tatbestandsmerkmal ist hier „fremd“. Der Wald darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen und auch nicht herrenlos sein. Dies ist bei uns eigentlich hier immer der Fall. Der Begriff „Wälder“ ist – denke ich – unproblematisch und einfach zu verstehen. „…in Brand setzt…“ meint, dass der Brand sich auch weiter ausbreitet, wenn das eigentliche „Zündmittel“ (z.B. unser Feuer) entfernt wird. Die Alternative „…durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört…“ ist auch unproblematisch.

Mache ich im Wald ein Feuer und dieses breitet sich aus und setzt den Wald in Brand (d.h. : Ich kann auch das noch löschen, was ich entzündet habe, der Brand breitet sich aber weiter aus), so habe ich den objektiven Tatbestand der Brandstiftung erfüllt. Wenn es mir dann noch egal war, daß es zu einem solchen Brand kommen konnte, dann habe ich auch noch den subjektiven Tatbestand erfüllt (indirekter Vorsatz).

 

§ 306 a (2) StGB (Schwere Brandstiftung)

Wird durch meine Tathandlung aus § 306 StGB ein Mensch in die Gefahr ein Gesundheitsschädigung gebracht, begeht man ebenfalls ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Es muß also nicht erst jemand geschädigt werden. Die Gefahr der Gesundheitsschädigung reicht aus. Der Vorsatz muß sich allerdings auch auf diesen Bereich erstrecken. Ich muß also billigend in kauf nehmen, daß jemand durch meine Tathandlung aus § 306 StGB in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung kommt. Mit Gesundheitsschädigung ist gemeint, dass der Mensch einen krankhaften Zustand erleidet, der zur Regeneration einen Heilungsprozess voraussetzt. Und das ist recht schnell mal der Fall.

 

§ 306 b StGB (Besonders schwere Brandstiftung)

Kommt es durch die Brandstiftung aus § 306 oder § 306 a StGB zu einer schweren Gesundheitsschädigung eines Menschen oder zu einer Gesundheitsschädigung einer Vielzahl von Menschen, dann beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren. Die schwere Gesundheitsschädigung umfasst u.a. folgende Bereiche: Wenn der Mensch dann z.B. in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich und länger beeinträchtigt ist oder in eine langwierige ernsthafte Krankheit verfällt u.s.w. Wird eine Vielzahl (etwa. 20 und mehr) von Personen an der Gesundheit beschädigt (dies muß keine schwere Gesundheitsschädigung sein), so ist dieses objektive Tatbestandsmerkmal ebenfalls erfüllt.

In Absatz zwei Nr. 1 wird noch die Alternative genannt, dass ein Mensch durch eine schwere Brandstiftung nach § 306 a StGB in die Gefahr des Todes gebracht wird. Dann beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter fünf ! Jahren.

Aber auch hier wird zumindest der bedingte Vorsatz auf die objektiven Tatbestandsmerkmale gefordert. Ich muß diese Folgen aus § 306 b StGB folglich zumindest billigend in kauf nehmen.

 

§ 306 c StGB (Brandstiftung mit Todesfolge)

Dieser Fall ist natürlich das Schlimmste, was geschehen kann. Wird durch eine der vorgenannten Brandstiftungen der Tod eines Menschen verursacht, so beträgt die Freiheitsstrafe lebenslang oder nicht unter 10 Jahren. Hier wird jedoch ein anderer subjektiver Tatbestand gefordert: Für diese Straftat ist die leichtfertige Verursachung des Todes ausreichend. Es muß also kein Vorsatz für diese Tatbestandsmerkmal vorliegen. Die Leichtfertigkeit genügt.

 

§ 306 d StGB (Fahrlässige Brandstiftung)

Bei den vorgenannten Delikten ist es immer Voraussetzung, daß die Brandstiftung zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen ist. § 306 d StGB stellt jedoch auch die Brandstiftung nach §§ 306 (1), 306a (1) und bezüglich der Gefahr in § 306a (2) StGB bei Fahrlässigkeit unter Strafe. Dabei beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwar nicht ein Jahr, aber es werden trotzdem empfindliche Strafen angedroht.

Daraus folgt, dass jemand, der im Wald ein Feuer macht und sich dabei bewußt ist, daß es z.B. trocken ist und sich das Feuer ausbreitet, in den Bereich des § 306 d StGB kommt, wenn er sich dessen bewußt war, jedoch darauf vertraute, dass alles gut gehen würde.

 

§ 306 f StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr)

Diese Strafvorschrift ist ein Vergehen. In § 306 f StGB ist u.a. folgende Alternative enthalten: Wer fremde Wälder, Heiden …. durch offenes Feuer……, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird bestraft.

Diese Formulierungen sind recht eindeutig. Wichtig ist, dass das in Brandgefahr bringen ausreicht. Es muß nicht erst anfangen zu brennen, wie bei den Brandstiftungsdelikten. Aber auch hier wird zumindest der bedingte Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale gefordert. Entweder der Täter handelt bewußt und gewollt oder er nimmt es billigend in kauf, dass er z.B. fremde Wälder oder Heiden durch offenes Feuer in Brandgefahr bringt! Und wenn jemand im Sommer bei 30 Grad im Schatten mitten im Wald ein Feuer macht, dann kann man schon mal darüber nachdenken, ob er nicht eine Brandgefahr billigend in kauf nimmt.

Aber selbst wenn er darauf vertraut, daß alles gut geht und es nicht billigend in kauf nimmt (Fahrlässigkeit), so bleibt die Handlung trotzdem strafbar: § 306 f (3) StGB stellt hier auch das fahrlässige Handeln unter Strafe. Damit dehnt der Gesetzgeber die Strafbarkeit von Feuern in Wäldern mit einer damit verbundenen Brandgefahr sehr weit aus. Das sollte sich jeder, der ernsthaft Survival trainiert immer vor Augen halten.
Als nächstes sind die Ordnungswidrigkeiten zu nennen. Für den Bereich „Feuer“ und Natur bzw. Wald hat der Gesetzgeber im Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG NW) entsprechende Vorschriften erlassen.

 

§ 47 LFoG NW (Waldgefährdung durch Feuer)

In Absatz 1 werden u.a. alle Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand verboten. Dabei ist das Anzünden eines Feuers und die Unterhaltung eines bereits brennenden Feuers untersagt. Die entsprechenden Forstbehörden können jedoch auf Antrag von diesen Verboten befreien. Dies ist mit einer entsprechenden Genehmigung verbunden, die leider auch Geld kostet. Der Ausweg in Absatz 1 ist nur: Ihr müsst Euch eine Anlage (entsprechend gekennzeichneten Grillplatz o.ä.) suchen, bei der von der Forstbehörde das Feuer grundsätzlich genehmigt ist. Gemäß Absatz 3 darf in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. eines jeden Jahres im Wald auch nicht geraucht werden.

Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, so stellt das eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 70 LFoG dar. Diese kann mit Geldbußen von bis zu über 1000 Euro geahndet werden.

 

§ 70 (1) Landschaftsgesetz NW (LG NW)

Diese Vorschrift sei zur Vollständigkeit auch erwähnt. Danach ist es in Naturschutzgebieten verboten Feuer anzuzünden. Aber das versteht sich hoffentlich von selbst. Die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße von mehr als 2000 Euro nach sich ziehen.

 

In diesem Sinne: Gerade das Thema Feuer und Outdoor ist sehr brisant. Also paßt auf und versucht Alternativen zu finden, bei denen Ihr nicht mit dem Gesetz in Konflikt geratet. Ansonsten verbaut Ihr auch denen den Weg, die sich nach Euch mit Survivaltraining beschäftigen. Ein guter Rat, mit dem ich persönlich immer gut gefahren bin: Macht einen Termin bei dem für Euch zuständigen Forstamt und sprecht einfach mal mit den dort beschäftigten Damen und Herren. Erklärt Euer Anliegen, Eure Bedenken und Wünsche. Bei den Forstämtern im Kreis Siegen-Wittgenstein habe ich ausschließlich verständnisvolle, interessierte und sehr hilfsbereite Menschen kennengelernt.