Recht und Gesetz zum Fischen
Bevor wir uns dem Thema Fische widmen, möchte ich erst auf die rechtlichen Voraussetzungen zu sprechen kommen.
In Deutschland ist es grundsätzlich so, dass man für das Angeln einen sogenannten Fischereischein benötigt (für NRW gem. § 31 Landesfischereigesetz NW). Den könnt Ihr, z.B. in Nordrhein-Westfalen, bei der für Euch zuständigen (unteren) Fischereibehörde beantragen. Voraussetzung für die Erteilung dieses Fischereischeins ist ein entsprechende Prüfung, die Ihr ablegen müsst. Die Prüfung ist nicht sonderlich einfach. Man muß schon einiges dafür lernen und wissen. Dabei gehts um den Lebensraum der Fische, Tierschutz, Umweltschutz, Fischarten, Lebensgewohnheiten, Laichverhalten, Schonzeiten, Angelgerät usw. Ihr lernt viele nützliche Dinge zum Thema Fisch, z.B. wo ich welchen Fisch zu welcher Tages- oder Nachtzeit am ehesten antreffe, aber auch wie ich meinen Fang waidgerecht töte und ausnehme. Zur Vorbereitung auf die Prüfungen werden Kurse ageboten. Erkundigt Euch einfach in einem Angelgeschäft, dort wird Euch bestimmt geholfen. Es lohnt sich wirklich einen solchen Kurs zu besuchen und die entsprechende Prüfung abzulegen.
Außerdem benötigt Ihr einen Fischereierlaubnisschein. Dieser Schein wird vom Eigentümer oder Berechtigten des jeweiligen Gewässers, in dem Ihr fischen wollt, ausgestellt. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Inhaber des Fischereischeins seid. Der Fischereiberechtigungsschein kostet in der Regel Geld und gilt nur für einen bestimmten Zeitraum, z.B. einen Tag, einen Monat oder ein Jahr.
Beide Scheine sind berechtigten Personen (Fischereiaufseher oder Polizei) auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen. Bin ich im Besitz der Scheine, habe diese aber nicht bei mir, so begehe ich zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Bin ich aber gar nicht im Besitz eines dieser Scheine, so begehe ich nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern kann unter Umständen sogar in den Bereich einer Straftat gelangen. Angel ich z.B. in einem Bach, ohne im Besitz eines Fischereischeins und Fischereierlaubnisscheins zu sein, so begehe ich in der Regel eine Straftat gem. 293 StGB (Fischwilderei). Wenn ich in einem Teich angel, der eingezäunt ist und bei dem die Fische nicht durch Zulauf und Ablauf in den Bach gelangen können, so kann auch ein Diebstahl gem. § 242 StGB zutreffen. Wenn ich sogar noch über den Zaun geklettert bin o.ä., dann kommt es unter Umständen sogar zu einen besonders schweren Fall des Diebstahls gem. §§ 242 StGB / 243 StGB.
Es gibt auch Ausnahmen gem. § 31 Landesfischereigesetz, wonach ich keinen Fischereischein beim Ausüben der Fischerei benötige. Erkundigt Euch bezüglich der genauen Auslegung der Ausnahmen bei der für Euch zuständigen Fischereibehörde. Meiner Meinung nach solltet Ihr diese Ausnahmen aber gar nicht erst in Eure Überlegungen einbeziehen – macht lieber die Prüfung und lasst Euch ordnungsgemäß einen Fischereischein erteilen. Davon wird man nicht dümmer, und Ihr könnt fast überall angeln, wenn Ihr einen Fischereierlaubnisschein kauft!
Also Achtung! – Die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften beachten!
Weiterhin werden hier einige Möglichkeiten genannt, wie ich an Fisch komme, die nicht unbedingt waidgerecht sind. Diese Möglichkeiten sind für den Notfall – für den wirklichen Notfall gedacht! Wendet Ihr diese Möglichkeiten einfach an, ohne in einer wirklichen Notlage zu sein, so kommt Ihr in den Bereich der Tierquälerei. Das ist ebenfalls eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz! Denn Tiere sind keine Sachen (§§ 90, 90a BGB). Also bitte geht vorsichtig und gewissenhaft mit den folgenden Informationen um.